Verfügungen von Todes wegen sind sämtliche Zuwendungen an die Stiftung nach derzeit geltendem Recht erbschaftsteuerfrei.
Das Vermögen bleibt also ungeschmälert erhalten.
Zustiftungen und Spenden sind die Beträge in der Einkommenssteuer absetzbar, die Stiftung ist berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen.