§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen “Bürgerstiftung Wesermarsch“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Elsfleth.
(1) Die Stiftung fördert oder initiiert gemeinnützige Projekte, die in dem Landkreis Wesermarsch und in den Bereichen Seeschifffahrt, Jugend, Kultur, Bildung, Tierschutz, Umwelt und allen nach der Abgabenordnung anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden. Sie fördert und initiiert ferner in dieser Region Maßnahmen und gemeinnützige Projekte, die der Hilfe für Bedürftige oder der Integration von gesellschaftlichen Randgruppen dienen. Schließlich fördert oder initiiert sie solche mit ihrer Arbeit verbundenen wissenschaftlichen Untersuchungen, die Fragestellungen aus dem Förderungsbereich analysieren oder die Auswirkungen von Fördermaßnahmen evaluieren, und sie unterstützt die bundesweite Verbreitung der Idee der Bürgerstiftung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Aufbringung von Mitteln zur Förderung anderer Körperschaften oder Institutionen, die unter 1. genannte Zwecke verfolgen
- Förderung und Initiierung von Projekten und Maßnahmen, die den unter 1. genannten Zwecken dienen
- Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen;
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine über die in § 58 Nr. 5 AO genannten Beträge hinausgehenden Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung darf einen Teil ihres Einkommens, höchstens jedoch ein Drittel, dazu verwenden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
§4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus € 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) in bar.
(2) Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
(3) Zustiftungen können durch den/die Zuwendungsgeber/in einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von € 20.000,00 ferner mit dem Namen des/der Zuwendungsgebers/in verbunden werden, gegebenenfalls auch in Form eines Namensfonds, sofern diese/r dies wünscht.
(4) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(5) Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens können freie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden. Diese freien Rücklagen können auch dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) zugeführt werden.
(6) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
(7) Die Stiftung kann Zustiftungen zum Verbrauch (Verbrauchsstiftungen) entgegennehmen, deren Kapital innerhalb einer bestimmten Anzahl von Jahren für den Stiftungszweck verwendet werden muss.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; dabei handelt es sich um
1. Erträge des Stiftungsvermögens,
2. Spenden gem. § 4 Abs. 6.
3. Kapital der Verbrauchsstiftungen
(2) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Hiervon unberührt bleiben die Zuordnungen von Zuwendungen gem. § 4 Abs. 3.
§6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. die Stiftungsversammlung,
2. der Stiftungsrat,
3. der Vorstand.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
(6) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsrat und im Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.
§7 Fachausschüsse
Die Stiftung kann Fachausschüsse, z.B. für die Bereiche Seeschifffahrt, Soziales, Kultur, Jugendarbeit, maritime Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Fund-Raising, einrichten.
(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, d.h. aus Personen, die mindestens € 2.000,00 zum Stiftungsvermögen beigetragen haben sowie aus den Zustiftern und Zustifterinnen gemäß § 4 Ziff. 2 dieser Satzung, wenn deren Zustiftung
€ 2.000,00 oder mehr beträgt. Stifterinnen und Stifter im Sinne dieser Satzung können ferner Personen werden, die der Stiftung € 2.000,00 oder mehr gespendet haben. Die Stifter und Stifterinnen können sich in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist freiwillig. Die Beendigung der Mitgliedschaft zur Stiftungsversammlung kann vom Mitglied jederzeit schriftlich gegen über dem Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand erklärt werden.
(2) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der Stiftungsversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
(3) Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt die vorstehende Regelung sinngemäß.
(4) Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung richtet sich nach der Höhe des geleisteten Betrages. Sie beträgt mindestens drei Jahre und verlängert sich pro zusätzlich geleistete
€ 1.000 um jeweils ein Jahr. Maßgeblich für die an der Gründung der Bürgerstiftung beteiligten Stifter und Stifterinnen ist der Tag der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftung, für die Zustifter und Zustifterinnen der Tag der Bestätigung der Zahlung der Zustiftung an den Stiftungsvorstand, für die Personen, die Spenden geleistet haben, der Tag, an dem die Spende vom Vorstand als Einnahme der Stiftung bestätigt worden ist. Personen, die der Stiftung € 50.000,00 und mehr zugewendet haben, gehören der Stiftungsversammlung auf Dauer an. Diese dauerhafte Mitgliedschaft kann von dem Stifter für den Fall seines Todes auf einen Dritten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stiftungsrat oder dem Stiftungsvorstand oder in einer letztwilligen Verfügung übertragen werden. Eine erneute Übertragung ist ausgeschlossen.
(5) Die Stiftungsversammlung wählt, abgesehen vom ersten Stiftungsrat, und vorbehaltlich § 9 Abs. 3 die Mitglieder des Stiftungsrates. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder. Pro Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich werden, so ist nur noch die Anzahl der Stimmen entscheidend, die der/die Kandidat/in erreicht hat.
(6) Die Stiftungsversammlung wählt ferner aus ihrer Mitte zwei Revisoren, die die vom Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater bei ihrer Arbeit unterstützen und der Stiftungsversammlung über ihre Prüfungstätigkeit im Rahmen der vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuberufenden Jahresversammlung Bericht erstatten. Aufgabe der Revisoren ist es insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnungen erfolgt ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob Erstattungen/Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die Stiftungsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
(7) Die Mindestbeträge, die zur Begründung und Aufrechterhaltung der Rechte in der Stiftungsversammlung in § 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung festgelegt sind, können von der Stiftungsversammlung mit Zustimmung der Mehrheit der Stifter und Stifterinnen und der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im Wege der Satzungsänderung verändert werden. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der Tagungsordnungspunkt in der Einladung zur Stiftungsversammlung angekündigt worden ist.
(8) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10 % der Stifter und Stifterinnen, mindestens aber zehn Personen dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Stiftungsversammlungen werden, sofern die Stiftungsversammlung nichts anderes bestimmt, von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifter und Stifterinnen beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte einem Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(9) Ein Beschluss der Stiftungsversammlung über die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates bedarf einer 2/3 Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Ansonsten entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen. Abgesehen vom ersten Stiftungsrat, der durch die Stifter und Stifterinnen anlässlich des Stiftungsgeschäftes für eine Amtszeit von 3 Jahren bestimmt wird, werden die Mitglieder des Stiftungsrates dann von der Stiftungsversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wählbarkeit zum Stiftungsrat setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus. Die jeweilige Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates wird durch die Stiftungsversammlung festgelegt. Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und wählt den/die Vorsitzende/n des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter/in. Danach wählt er den Vorstand der Stiftung. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie der/die Schatzmeister/in werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt. Sind weitere Vorstandsmitglieder zu wählen, so geschieht dies in einem weiteren, geheimen Wahlgang.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Treten mehr als die Hälfte des Stiftungsrates gleichzeitig von ihrem Amt zurück, erfolgt eine Nachwahl der ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder durch die Stiftungsversammlung.
(4) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger als zehn Personen, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. In diesem Fall hat er rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen.
(5) Der Stiftungsrat ist gemeinsam mit dem Vorstand und der Stiftungsversammlung zuständig für die Änderung dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung. Entsprechend übereinstimmende Beschlüsse müssen mit Ausnahme desjenigen über die Anhebung der Mindestbeträge zur Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung (vgl. § 8 Abs. 5) jeweils mit mindestens zwei Drittel der Mitglieder eines aus Stiftungsrat und Vorstand bestehenden Gremiums gefasst werden. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit derartiger Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stiftungsversammlung erforderlich.
(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihrer Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
(7) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen
1.
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
2.
die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes.
(8) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch die Stiftungsversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.
§10 Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Geht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung eines schriftlich gestellten Antrags keine Antwort ein, gilt dies als Ablehnung des Antrags durch das betreffende Mitglied.
(2) Der Stiftungsrat wird vom dem/der Vorsitzenden mindestens einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Bei seiner ersten Sitzung gemäß § 9, Abs. 2, Satz 1 ist der Stiftungsrat in jedem Fall beschlussfähig.
(4) Jede Beschlussvorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder ihr zustimmt. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates dem Antrag zustimmen.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(6) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei Bedarf vom stellvertretenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist dieser bzw. diese gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.
(7) Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig.
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter und Stifterinnen anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt wird, werden die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstands, und zwar auch des 1. Vorstandes, beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands in jedem Fall. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat abgewählt werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder bei seiner Abwesenheit durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Stiftungsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Alleinvertretungsberechtigung und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(5) Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor. Beide sind vom Stiftungsrat zu genehmigen.
(6) Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung einen/e Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
(7) Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Dem Vorstand werden tatsächlich entstandene angemessene Aufwendungen ersetzt.
Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Beirat eine in ihrer Höhe angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung beschließen.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung.
Der Vorstand kann auch haupt- oder nebenamtlich für die Stiftung tätig sein.
Bei einer entgeltlichen Tätigkeit ist Art und Umfang der Dienstleistung und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Stiftungsrat.
(10) Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungsrates (vgl. § 10) gelten sinngemäß für den Vorstand.
§12 Einrichtung und Aufgabe der Fachausschüsse
(1) Die Stiftung kann z.B. für die Bereiche Seeschifffahrt, Soziales, Kultur, Jugendarbeit, maritime Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Fund-Raising/Vermögensbewirtschaftung Fachausschüsse einrichten. Der Vorstand beruft zu diesem Zweck für jeden Fachausschuss drei Gründungsmitglieder, die dem Vorstand nach Bedarf weitere potentielle Mitglieder für ihren Fachausschuss vorschlagen können. Die Berufung erfolgt für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Über die Dauer entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie einem Stellvertreter/in.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets, die Erarbeitung von entsprechenden Empfehlungen und die Mitwirkung an der projektbezogenen Arbeit der Bürgerstiftung in der Wesermarsch. Soweit die Mitglieder der Fachausschüsse nicht bereits der Stiftungsversammlung angehören, sind sie berechtigt, an der Stiftungsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung und die Verfügung über Stiftungsmittel dürfen den Fachausschüssen nicht übertragen werden.
(3) Der Vorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 13 Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung
(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht des Landes Niedersachsen nach Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Landes.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich und unter Beifügung entsprechender Beweisunterlagen mitzuteilen:
jede Änderung der Zusammensetzung der Organe der Stiftung.
(3) Innerhalb fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt die Stiftung der Stiftungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und den Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und dem Beschluss über dessen Feststellung vor.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anerkennung der Stiftungsbehörde.
(5) Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.